Nicht eröffnetes insolvenzverfahren
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Erst danach erteilt das Insolvenzgericht die sogenannte Restschuldbefreiung.
Wann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet?
Im Antrag für die Eröffnung von einem Insolvenzverfahren erklärt der Schuldner, dass er insolvent ist. Der Schuldner muss seinem Insolvenzantrag deshalb etwa ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beifügen.
Es endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse.
Mit Eingang des Insolvenzantrags am Insolvenzgericht beginnt das sogenannte Insolvenzeröffnungsverfahren. und 31.12.
bleibt die IHK geschlossen. 9
Dazu bestellt das Gericht in aller Regel einen erfahrenen Insolvenzverwalter zum Gutachter. Der Schuldner kann seinen Insolvenzantrag auf verschiedene Insolvenzantragsgründe stützen, Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO Ãberschuldung (§ 19 InsO oder auf drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO).
Bei Kapital- und Personengesellschaften ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans antragsberechtigt; bei Personengesellschaften auch jeder persönlich haftende Gesellschafter.
Bei natürlichen Personen bzw. "starker vorläufiger Verwalter", vgl. Darin wird geprüft, ob die Voraussetzungen zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorliegen und der vorläufige Insolvenzverwalter versucht weitere Wertabflüsse zu Lasten der Gläubiger zu verhindern.
"Eröffnungs-" oder "Antragsverfahren" – auch "vorläufiges Insolvenzverfahren" genannt. Doch wenige können sich vorstellen, wie so ein Insolvenzverfahren abläuft.
Die Eröffnung von einem Insolvenzverfahren erfolgt nur auf Antrag.
Bei einer Insolvenzeröffnung kann die Bekanntmachung online, per Aushang oder im Amtsblatt erfolgen.
Beschließt das Insolvenzgericht schließlich, dass der Insolvenzantrag zulässig ist, erfolgt die eigentliche Insolvenzeröffnung und das Insolvenzverfahren beginnt. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. "schwacher vorläufiger Verwalter", vgl.
In dieser Phase hat das Gericht von Amts wegen zu ermitteln,
| ▪ | ob der behauptete Eröffnungsgrund tatsächlich vorliegt, |
| ▪ | ob ausreichendes Vermögen ("Masse") vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken, oder ob ein Gläubiger bereit ist, einen Massekostenvorschuss einzuzahlen, und |
| ▪ | ob Fortführungsaussichten bestehen. |
Rz.
Es gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 InsO).
Stellt sich bei Abschluss der Ermittlungen heraus, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sind, wird das Gericht die Eröffnung des Verfahrens
beschlieÃen.