Stundensatz steuerberater beratung

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Damit ist grundsätzlich die Angemessenheit gesichert.


Berücksichtigt werden grundsätzlich alle Zeiten, die Sie uns in Anspruch nehmen bzw. USt, jedoch
bei Einhaltung der Mittelgebühr-Grenze
bis zu 164,- € zzgl. Zum Beispiel persönliche Gespräche, E-Mails, Telefonate, Berechnungen, Formular-Arbeiten, Korrespondenzen, Sortier-Arbeiten, Fahrzeiten usw..

Damit ein Mandant die Honorar­rechnung seines Steuer­beraters einfach nach­vollziehen kann, gibt die StBVV in § 9 Abs. 2 dem Steuer­berater einige formelle Besonder­heiten auf. Folgen­des ab­rechnen:

•    für Post- und Telekommu­nikations­dienstleistungen anstelle der tatsächlich ent­standenen Kosten einen Pauschal­satz in Höhe von 20 Prozent der sich nach der StBVV er­gebenden Gebühr, in der­selben Angelegen­heit jedoch höchstens 20 Euro (§ 16 StBVV),

•    den Ersatz der Schreib­auslagen für bestimmte Abschriften und Foto­kopien (§ 17 StBVV),

•    die Erstattung der Fahrt­kosten und Über­nachtungs­kosten als Reise­kosten (§18 Abs.

1 und 2 StBVV),

•    ein Tage- und Abwesen­heits­geld bei Geschäfts­reisen (§ 18 Abs. 3 StBVV) und

•    die auf die Tätig­keit ent­fallende Umsatz­steuer (§ 15 StBVV) von derzeit 19 Prozent.
  

 


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Verein­bart werden können sowohl eine höhere als auch eine niedrigere Ver­gütung.

Gegen­standswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro (siehe dazu § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV).

•    Die Monats­gebühr für die Buch­führung ein­schließlich des Kontierens der Belege beträgt 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Die Mittel­gebühr liegt bei 7/10. Er muss in seiner Ab­rechnung folgende Punkte angeben:

•    die Beträge der einzelnen Ge­bühren und Auslagen,

•    die Vor­schüsse,

•    eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebühren­tatbestands,

•    die Be­zeichnung der Auslagen,

•    die angewandten Vor­schriften der StBVV und

•    bei Wert­gebühren auch den Gegen­stands­wert. 

Wertgebühr

Die meisten Gebühren­tatbestände der StBVV wie zum Beispiel die Erstellung der Buch­führung (§ 33 StBVV), die Aufstellung des Jahres­abschlusses (§ 35 Abs.

1 Nr. 1a StBVV) oder auch das Anfertigen einer Steuer­erklärung (§ 24 Abs. 1 StBVV) gehen grund­sätzlich von Wert­gebühren (§ 10 StBVV) aus. Gegen­standswert ist der jeweils höhere Betrag der Summe der Betriebs­einnahmen oder der Summe der Betriebs­ausgaben, jedoch mindestens 17.500 Euro (siehe dazu § 25 Abs. 1 StBVV). 

•    Für die Aufstellung eines Jahres­abschlusses (Bilanz und GUV) beträgt die Gebühr 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B.

Die Mittel­gebühr liegt bei 25/10. B.
Liquidation & Planung:
genau 131,- € zzgl. USt
jeweils
für allgemeine alltägliche Beratungen,
(Betriebs-) Prüfungen, leichte 
Recherchen
und
Sonstiges auch mündlich bzw.
digital, per Telefon, Fax oder E-Mail
=> der Satz gilt nicht für Gutachten !!!

Jahresabschluss/Bilanz/EÜR

innerhalb des vollen Gebühren-Rahmens
mindestens 115,- €zzgl.

Die Wert­gebühr wird nach dem Wert berechnet, den der Gegen­stand der beruf­lichen Tätig­keit hat – der soge­nannte Gegen­standswert –, und bestimmt sich nach den Gebühren­tabellen A bis D der StBVV und dem anzu­wendenden Zehntel­satz. Umsatzsteuer.

Der Ansatz der Stundensätze erfolgt bei Wertgebühren (nach Gegenstandswerten) innerhalb der Mindest- und Höchstgebühr der Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV).

Diese Zeiten werden laufend über das Steuerberater-EDV-System Datev erfasst und dokumentiert und Ihnen auf Wunsch auch mit der Abrechnung zur Verfügung gestellt.



Steuer­berater

Die üblichen Tätigkeiten eines Berufsträgers werden pro teilbarer Zeitstunde nach aktueller StBVV (Juli 2025) wie folgt kalkuliert:

Lohn- und Finanzbuchführung

innerhalb des vollen Gebühren-Rahmens
mindestens 115,- € zzgl.

Anderenfalls rechnet der Steuer­berater nach den allge­meinen Regel­ungen des BGB die übliche Vergütung ab (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB). 

Von der StBVV kann der Steuer­berater mittels Vergütungs­vereinbarung in Textform mit seinen Mandanten abweichen. USt (siehe oben).

Steuerberatung

innerhalb des vollen Gebührenrahmens
mindestens 115,- €zzgl.

Kalkuliert werden ins­besondere die Bedeutung der Ange­legenheit sowie die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse des Auftrag­gebers, der Umfang und der Schwierig-keits­grad der im konkreten Fall vom Steuer­berater erbrachten Leistungen nach billigem Ermessen. Besprechungen sowie der Vor- und Nacharbeiten.

Beratungen über elektronische Medien erfolgen nur bei Bestandsmandaten.

Steuer­­berater­­vergütungs­­verordnung

Anwendungsbereich der StBVV

Die Vergütung von Steuer­beratern, Steuer­bevollmächtigten und steuer­beratenden Berufsausübungs­gesellschaften (im Folgenden nur „Steuer­berater“) für steuer­beratende Leistungen, die soge­nannten Vorbehalts­aufgaben, ist in der gesetz­lichen Steuerberater­vergütungs­verordnung (StBVV) festgelegt.

USt  (seit Juli 2025)

Steuererklärungen

Innerhalb des vollen Gebühren-Rahmens
mindestens 115,- € zzgl. In ihnen ist fest­gelegt, ob der Steuer­berater Wert­gebühren, Betrags­rahmen­gebühren oder Zeit­gebühren seiner Abrechnung zu Grunde legen muss. USt, jedoch
bei Einhaltung der Mittelgebühr-Grenze
bis zu 164,- € zzgl.

Der Gegen­standswert ist der höchste Betrag, der sich je nach Gewinn­ermittlungsart aus dem Jahres­umsatz oder der Summe des Aufwandes oder der Summe der Betriebs­einnahmen oder Summe der Betriebs­ausgaben und bei den Überschuss­einkünften aus der Summe der Ein­nahmen oder der Summe der Werbungs­kosten ergibt (siehe dazu § 33 Abs. 1 und 6 StBVV). 

•    Für die Ermittlung des Über­schusses der Betriebs­einnahmen über die Betriebs­ausgaben erhält der Steuer­berater 5/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B.

Die Mittel­gebühr liegt bei 17,5/10.

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Gegen­standswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanz­summe und der betrieblichen Jahres­leistung (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StBVV). 

Bei der Festlegung des Zehntel­satzes ist der Steuer­berater an den in der StBVV vorge­gebenen Rahmen gebunden. USt (siehe oben).

=> ohneGegenstandswert:
genau 115,- € zzgl.

Erfüllt werden müssen aber be­stimmte formale und inhaltliche Voraus­setzungen (§ 4 StBVV). Dies gilt vor allem bei der Lohn­buch­führung (§ 34 StBVV).

Beispiele für Betrags­rahmen­gebühren:

Für die erstmalige Einrichtung von Lohn­konten und die Aufnahme der Stamm­daten erhält der Steuer­berater eine Gebühr von 6 bis 19 Euro je Arbeit­nehmer (§ 34 Abs.

1 StBVV).

Für die Führung von Lohn­konten und die Anfertigung der Lohn­abrechnung erhält der Steuer­berater eine Gebühr von 6 bis 30 Euro je Arbeit­nehmer und Abrechnungs­zeitraum (§ 34 Abs. 2 StBVV). 

Zeitgebühr 

Für einzelne in der StBVV ange­führte Tätig­keiten (wie zum Beispiel die Prüfung des Steuer­bescheids, die Teil­nahme an Prüfungen) oder in Fällen, in denen keine genügen­den Anhalts­punkte für eine Schätzung des Gegen­stands­wertes vorliegen, nutzt der Steuer­berater die Zeit­gebühr (§ 13 StBVV).

So kann der Steuer­berater u.a.