Mehrjährige berufserfahrung agg

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Zu berücksichtigen sei auch, dass ein Arbeitgeber bei seiner Stellenbesetzung von den in der Stellenanzeige genannten Kriterien abweichen könne. 16.09.2011 -12 Sa 9/10-

1.

Kläger war objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet. Auch telefonisch sollten keine weitergehenden Auskünfte erteilt werden.

Auch bei der Vorauswahl darf es nicht zu unzulässigen Ungleichbehandlungen kommen. Zu den weiteren Bewerbern habe die Beklagte aber überhaupt nichts vorgetragen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.000,-- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

In entsprechenden Phrasen sehen diese häufig einen Verstoß gegen das Gebot der benachteiligungsfreien Stellenausschreibung.

Objektive Eignung

So entkam im Fall LAG Köln vom 20.11.2013 das beklagte Unternehmen der Entschädigungspflicht trotz der Anforderung "0 – 2 Jahre Berufserfahrung" nur, weil der Bewerber objektiv nicht für die Stelle geeignet war.

Die Kurse hätten theoretische und praktische Inhalte sowie die Fähigkeit vermittelt, im Berufsumfeld entsprechende Tätigkeiten auszuüben. Etwaige Ausnahmefälle sollten jedoch besonders geprüft werden. Nicht an Behinderung anknüpfen
Grundsätzlich unzulässig sind Formulierungen wie „körperlich uneingeschränkt leistungsfähig“, da hierdurch behinderte Bewerber ausgeschlossen werden.

Angesichts der dauernden Arbeitslosigkeit des Klägers und der Vielzahl seiner Bewerbungen ist es abwegig, eine ernsthafte Bewerbungsabsicht des Klägers in Zweifel zu ziehen.

2.

Auch die Vielzahl der vom Kläger eingeleiteten Entschädigungsverfahren lässt nicht ernsthaft darauf schließen, dass sich der Kläger nicht ernsthaft um die Stelle bemüht hat.

Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Klägerin für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet gewesen sei. Die Unterlagen müssen mindestens für drei Monate ab Zugang der Ablehnung beim Bewerbenden aufbewahrt werden. Dann kann zumindest der genaue Zeitpunkt der Absendung belegt werden. In allen diesen Fällen wird möglicherweise anhand unzulässiger Kriterien differenziert.

Ob der Arbeitgeber dies bewusst oder unbewusst gemacht hat, ist für den Gesetzesverstoß ohne Belang. 26.03.2013 - 1 AZR 857/11

Eine Sozialplanregelung, nach der Arbeitnehmer nach dem vollendeten 62.

I. Dazu müssen Kriterien festgelegt werden, die eine Vorauswahl der Kandidaten:innen ermöglichen, die zu Gesprächen eingeladen werden sollen.

Am 12.12.2013 hat sie dann die vorliegende Klage erhoben.

bb) Nach diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an der objektiven Eignung der Klägerin für die von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle als Java-Entwicklerin.

a) Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

mehrjährige berufserfahrung agg

Unzulässig sind unter anderem Fragen nach:

  • Alter oder Geburtsdatum,
  • Schwangerschaft - selbst dann, wenn eine Schwangerschaftsvertretung gesucht wird oder aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen Schwangere in dem Bereich gar nicht beschäftigt werden dürfen,
  • Familienplanung - auch gegenüber männlichen oder diversen Bewerbern, da damit deren sexuelle Orientierung Gegenstand der Frage sein könnte,
  • Mitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft,
  • etwaige Behinderung oder einem Schwerbehindertenausweis.